Gruendungsurkunde |
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Statuten des Wickrather Männergesangvereins Benennung und Zweck des Vereins §1 Es bildet sich eine Gesellschaft unter dem Namen "Wickrather Männergesangverein". Der Zweck derselben ist Ausbildung im Gesange in Verbindung mit geselligen Vorträgen. Mitglieder des Vereins §2 Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern Vor dem zurückgelegten 17ten Jahr kann niemand als Mitglied aufgenommen werden. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand einstimmig ernannt. §3 Die aktiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet an regelmäßigen Gesangsübungen teilzunehmen. §4 Die passiven Mitglieder haben Zutritt zu allen Versammlungen, bleiben jedoch von der Mitwirkung bei den Gesangsübungen ausgeschlossen. Dieselben sind verpflichtet, wenigstens einmal im Monat zu erscheinen, Und ist es wünschenswert, daß das an dem Tage geschieht, an welchem die geselligen Unterhaltungen stattfinden. §5 In allen anderen Fällen haben die aktiven und passiven Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitwirkung der passiven Mitglieder bei den geselligen Unterhaltungen wird erwartet. Aufnahme der Mitglieder §6 Wer aufgenommen zu werden wünscht, hat sich bei einem Vorstandsmitgliede zumelden. Jedes aktive Mitglied hat sich vor der Aufnahme einer Prüfung durch den Dirigenten des Vereins zu unterwerfen, welcher letztern sich dem Vorstand gutachtlig über dessen Befähigung äußert. Der Verein muß wenigstens 8 Tage vorher von der vorzunehmenden Ballotage in Kenntnis gesetzt werden. Für die Aufnahme des vorgeschlagenen Mitgliedes ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Eintrittsgeld und Beiträge §7 Das Eintrittsgeld für aktive und passive Mitglieder beträgt 15 Silbergroschen. Der monatliche Beitrag 2 1/2 Silbergroschen. Wer drei Monate nacheinander den Beitrag oder die fälligen Strafgelder nicht bezahlt und einer schriftlichen Aufforderung des Kassierers binnen 14 Tagen nicht genügt, hört auf Mitglied des Vereins zu sein. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird der volle Monat gerechnet. Der Vorstand des Vereins §8 Zur Besorgung der Vereinsangelegenheiten wird am Schlusse jeden Kalenderjahres in einer Generalversammlung ein Vorstand aus 5 Mitgliedern und absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand besteht aus: a) Dem Vorsitzenden b) Dem Schriftführer c) Kassierer d) zwei Beisitzern Drei Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein, zwei können aus den passiven Mitgliedern gewählt werden. Die Ablehnung der Wahl kann nur mit Zustimmung der Mitglieder des Vereins unter Darlegung der Gründe erfolgen. Der Verein §9 Die Leitung der Gesangsübungen wird durch Wahl in einer Generalversammlung einem Dirigenten übertragen. Der Dirigent wird aus der Vereinskasse besoldet und steht in einem contraktlichen Verhältnisse zum Vereine ohne als solcher ein Stimmrecht auszuüben Regelmäßige Versammlungen §10 Zu jeder Woche finden an einem näher zu bestimmenden Tage Gesangsübungen statt. §11 Zu jedem Monate soll an einem näher zu bestimmenden Tage mit der Gesangsübung eine gesellige Unterhaltung verbunden werden. General-Versammlungen §12 Der Vorstand des Vereins kann zu jeder Zeit unter Mitteilung der Beratungsgegenstände eine Generalversammlung anberaumen, auch können 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine solche binnen acht Tagen verlangen. Die Vereinsmitglieder müssen mindestens 3 Tage vorher von der zu berufenden Generalversammlung in Kenntnis gesetzt werden. §13 Der Generalversammlung steht allein zu: a) Die Genehmigung der von dem Kassierer zum Schluß des Wahljahres abzulegenden Rechnung. b) Die Genehmigung der Ausgaben, wenn dieselben insgesamt die Summe von drei Talern übersteigen. c) Das Recht allgemeine Beschlüsse zu fassen. §14 Beschlußfähig ist die Generalversammlung, wenn nach vorhergegangener Einladung durch den Vorstand wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist im Saale die erforderliche Stimmenzahl nicht vorhanden, entscheidet die neu zu berufende Generalversammlung. Abstimmungen §15 Die Abstimmung geschieht, wenn nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung verlangt durch Aufstehen resp. Sitzenbleiben. §16 Diejenigen aktiven Mitglieder, welche die festgesetzten Gesangübungen ohne begründete Entschuldigung nicht besuchen zahlen 2 1/2 Silbergroschen Strafe. §17 Diejenigen passiven Mitglieder, welche innerhalb eines Monats den Verein gar nicht besuchen, zahlen 2 1/2 Silbergroschen Strafe. §18 Diejenigen aktiven Mitglieder, welche zu den Gesangübungen eine halbe Stunde nach festgesetzter Zeit erscheinen, zahlen einen Silbergroschen Strafe. §19 Als gegründete Entschuldigungen können zu der Regel nur Krankheit und Abwesenheit außerhalb des Wohnortes angesehen werden. Ausnahmen können nur durch besonderen Beschluß der anwesenden Mitglieder gestattet werden. §20 Alle Entschuldigungen müssen bei dem Schriftführer des Vereins vor Beginn der Übungen und Zusammenkünfte, gemacht werden. Ausschluss von Mitgliedern §21 Auf den Antrag von einem Viertel der Vereinsmitglieder kann ein unwürdiges Mitglied zur Ausballotage vorgeschlagen. werden. Für den Ausschluß müssen sich 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheiden, in einer Versammlung in welcher mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. §22 Das Ausscheiden und der Ausschluß aus dem Vereine zieht den Verlust des Anrechtes auf das Vereinsvermögen nach sich. Ausscheiden des Vereins §23 Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich. §24 Für Veränderung der Statuten müssen in einer Generalversammlung 2/3 der Anwesenden sich entscheiden. In einzelnen Fällen können die Statuten mit der gleichen Stimmenmehrheit außer Anwendung geset2t werden. §25 Jeder dem Verein Beitretende verpflichtet sich durch Unterschrift auf die Statuten. Wickrath, 10. November 1861
Generalversammlung 30. Mai 1863 Zusatz §18 §18 Findet auf die auswärtigen Aktiven außerhalb Wickrath und Wetschewell wohnende Mitglieder keine Anwendung. Für die auswärtigen aktiven Mitgliedern wird auch schlechtes Wetter als Entschuldigungsgrund angesehen und können andere etwaige Entschuldigungen derselben auch bis acht Tage nachher beim Schriftführer eingebracht werden |